Gemäß dem Europäischen Datenschutzrecht darf Google bei der Suche nach Namen unter gewissen Umständen nicht mehr auf gewisse Suchergebnisse hinweisen. Seit dem 29. Mai 2014 stellt Google nun ein eigenes Formular zum sperren solcher Suchergebnisse bereit.
Allerdings hält sich der Suchgigant eine individuelle Prüfung der Anträge vornehmen und „und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen“.
Dabei sollen die betroffenen Suchergebnisse jedoch nicht aus dem Suchindex gelöscht werden, sondern lediglich bei Namenssuchen nicht mehr angezeigt werden.
Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Spaniers. Bei der Suche nach dessen Namen bot Google u.a. einen Link zu einem Zeitungsartikel an, in dem über die Immobiienpfändung bei dem Betroffenen berichtet wurde. Der Europäische Gerichtshof sieht hier das Persönlichkeitsrecht verletzt, da der Fall nicht mehr aktuell sei und nicht mehr im öffentlichen Interesse stehe.
Wichtig zu wissen ist, dass die Originalwebsite nicht aus dem Google-Index entfernt wird, sondern nach wie vor bei allen anderen Suchanfragen aufzufinden ist – nur bei der Suche nach dem eigenen Namen nicht.
Das Antragsformular ist über den Google-Support abrufbar.