Wann sind ausgehende Links Schleichwerbung?
Vor dem Landgericht München I läuft dieser Tage ein interessanter Prozess gegen das Gesundheitsportal „Netdoktor“. Es geht um die Frage, ob einige der ausgehenden Links, die Netdoktor setzt als Schleichwerbung zu werten sind. Das Urteil dürfte möglicherweise großen Einfluß auf eure Linksetzungsstrategie haben.
Ausgehende Links im Fokus der Wettbewerbshüter
Links haben es schon seit einigen Jahren nicht mehr leicht: Eine Zeit lang galt „Linkgeiz“ als probates Mittel um Linkjuice auf der eigenen Seite anzuhäufen. Dann ging der Google Penguin massiv gegen eingehende Links vor. Nun könnte es sein, dass ausgehende Links zunehmend in den Fokus der Wettbewerbshüter geraten.
- Aktuell klagt die Wettbewerbszentrale gegen „Netdoktor“.
- Das Gesundheitsportal hatte aus einem Ratgebertext heraus zu einem Artikel eines Pharmakonzernes verlinkt, auf dem Produkte gegen Haarausfall und Aknemittel beworben wurden.
- Diese dritten Seiten „seien aber nicht als Anzeigen gekennzeichnet gewesen“.
- Wie es aussieht dürfte die Wettbewerbszentrale „zumindest in erster Instanz, diesen Prozess gewinnen“.
Ich würde sagen, das klingt spannend. Leider gibt es derzeit kaum weitere Informationen dazu. Alles, was ich weiß, habe ich aus diesem Artikel der SZ vom 5.Mai. In den Google News gibt es auch noch nichts und auch in den SEO-Blogs ist es noch ruhig.
Werden Links ein Risiko?
Links auf illegale Seiten oder zu Schmähkritik waren schon immer riskant. Doch in diesem Fall geht es um Links aus (vermutlich) hochwertigen redaktionellen Inhalten und die Haftung für diese Links.
Mir fehlen noch tiefere Einblick in die Argumentation von Anklage und Verteidigung, doch ich ahne, dass hier etwas größeres auf deutsche Webmaster zukommt – insbesondere was die Haftung für ausgehende Links betrifft.
Gestern wurde „im Rundfunk“ ein Beitrag über den deutschen Möbel-Onlinehandel gesendet, in dem ein IKEA-Marketingmanager sagen durfte, dass Billy-Regale gut verkauft werden und home24 namentlich direkt beworben
wurde. Rundfunkwerbung und Internetseiten sind hervorragende Möglichkeiten, Produkte und Marken empfehlend zu platzieren (Schleichwerbung). So einfach wie heute war productplacement noch nie. Die Wettbewerbszentrale wird keine Chance haben, Links als Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb einzuklagen.
Christian Geng, Berlin, 5. Mai 2015
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